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AGB
ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
biocon Medizintechnik GmbH, Triebweg 1-3, 63933 Mönchberg
§1
Anwendungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir diesem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
§ 2
Angebot, Vertragsabschluss, Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Schriftliche und mündliche Bestellungen und andere Vereinbarungen, sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam und verbindlich. Im Fall einer sofortigen Auslieferung kann jedoch die Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils gültigen Preislisten oder individueller Angebote. Sofern sich nach Auftragserteilung eine Änderung dieser Preise ergibt, sind wir berechtigt, dem Käufer bei der Lieferung oder Leistung die geänderten Preise in Rechnung zu stellen.
Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Kunden ein oder werden solche bei Vertragsabschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Vorauszahlungen verlangen.
Unsere Preise verstehen sich Netto-Kasse ab Fabrik bzw. ab Lager zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
An den Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
Die im Rahmen eines Angebotsverfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen - wie die Abbildungen, Zeichnungen usw., die Gewichts- und Maßangaben sowie Qualitäts- und Eigenschaftsbeschreibungen enthalten - sind nur annähernd maßgebend und gelten nicht als zugesichert. Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften, die schriftlich als solche bestätigt werden. Eine Bezugnahme auf Normen stellt grundsätzlich nur eine nähere Warenbestimmung dar und stellt keine Zusicherung der durch die Norm festgelegten Eigenschaften dar, es sei denn, dass diese Zusicherung schriftlich erklärt wurde.
Auskünfte über Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten bezüglich unserer Waren, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich - auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der Waren auf die Eignung für die beabsichtigten Zwecke.
§ 3
Lieferung, Verpackung, Gefahrenübergang
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk bzw. ab Lager. Die Versandkosten trägt der Kunde. Versandweg und -mittel sind unserer freien Wahl überlassen, wenn es keine gesonderten Vereinbarungen darüber gibt. Verpackungskosten werden nur berechnet, soweit der Kunde besondere, Mehraufwand verursachende Anforderungen stellt.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unversichert versandt. Mit ihrer Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr auf den Kunden über.
Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Der Gefahrenübergang vollzieht sich mit der Bereitstellung der versandfertigen Ware.
Einweggebinde werden nicht zurückgenommen. Bei Lohnarbeit wird grundsätzlich kein Verpackungsmaterial zurückgenommen.
§ 4
Lieferfristen, Selbstbelieferungsvorbehalt
Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie in einer schriftlichen Zusage ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen eine Woche nach Zugang der Bestellung, im Falle einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung mit deren Zugang beim Kunden.
Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn wir selbst von unserem Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig beliefert werden. Der Kunde kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Eingriffen sowie sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde wird von uns unverzüglich über den Grund der Behinderung unterrichtet.
Befinden wir uns im Verzug, so ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und, falls die Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
§
5
Mängelrüge, Gewährleistung
Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für die angegebenen Sterilitäts- und Verfalldaten. Nach Ablauf von sieben Tage können Beanstandungen von Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden.
Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware zu.
Mangelhafte Ware nehmen wir unter Ersatzlieferung zurück. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen.
Schlägt eine Ersatzlieferung fehl oder ist sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Bei Sonderanfertigungen und Beschaffung von Spezialartikeln ist die Rücksendung ausgeschlossen.
Sämtliche weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit wir nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haften.
§ 6
Ausschluss und Begrenzung der Haftung
Soweit die vorstehenden Klauseln keine besonderen Vorschriften enthalten, ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldner etc.) ausgeschlossen, soweit wir nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haften.
Kann einem unserer Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, so beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf den Schaden, der für uns aufgrund der bei dem Vertragsschluss bekannten oder erkennbaren Umstände als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbar war.
Ein Vertrieb der Produkteaußerhalb des Geltungsbereichs der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung seitens biocon Medizintechnik GmbH. Ein Vertrieb im Wirkungsbereich der FDA-Forderungen ist untersagt.
Der Kunde verpflichtet sich, bei Vertrieb ins Ausland lokale länderspezifische Forderungen an biocon mitzuteilen. Anderenfalls können solche Informationen bei den Produkten nicht berücksichtigt werden und stellen keinen Fehler seitens biocon Medizintechnik GmbH dar.
Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden.
§ 7
Medizinprodukte-Beobachtungs- und –Meldesystem
Der Kunde verpflichtet sich, alle Reklamationen, Beanstandungen, Vorkommnisse, mutmaßliche Vorkommnisse und Nichtkonformitäten (auch Verdachtsfälle) gemäß der Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV) umgehend an biocon zu melden, damit biocon die einschlägigen geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen kann.
§ 8
Händlerpflichten nach MDR
Agiert der Kunde als Händler nach Art. 2 MDR, ist er verpflichtet, die allgemeinen Pflichten des Händlers nach Art. 14 MDR nachweislich zu erfüllen.
Führt ein Händler Tätigkeiten des Herstellers nach Art. 16 MDR aus, muss er biocon über diese Tätigkeiten informieren und über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen.
Die Verpflichtungen gelten auch für den Zeitraum nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen fort.
§ 9
Chargenrückverfolgbarkeit
Der Kunde ist verpflichtet, bei Kauf von CE-gekennzeichneten Medizinprodukten eine lückenlose Chargenrückverfolgbarkeit über alle verkauften und kostenlos abgegebenen Produkte für seinen Verantwortungsbereich bis zum Endkunden (ggf. auch über weitere Handelsorganisationen) zu dokumentieren und ggf. offenzulegen, damit im Falle einer Rückrufaktion seine Endverbraucher angesprochen werden können und das entsprechende Medizinprodukt vom Markt genommen werden kann.
Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er alle Kosten, die im Zusammenhang mit einem Produktrückruf stehen, zu tragen.
§ 10
Zahlungen
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist jede Rechnung zahlbar innerhalb von 10 Tagen Netto-Kasse. Maßgeblich für die Frist ist das Rechnungsdatum, die Rechnung wird am Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der versandfertigen Ware ausgestellt.
Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig.
§ 11
Verzugszinsen, Zahlungsverzug
Bei Überschreitung des in § 10 Abs. 1 eingeräumten Zahlungsziels von längstens 10 Tagen seit Rechnungsdatum werden unmittelbar Verzugszinsen fällig. Die Höhe der Verzugszinsen berechnet sich aus dem gültigen Bezugszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich sieben Prozentpunkten (Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000).
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig.
Vor der vollständigen Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen und etwaiger Kosten sind wir zu weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen nicht verpflichtet.
Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, so können wir alle noch offenen Verbindlichkeiten sofort fällig stellen, auch soweit sie gestundet, Sicherheiten für sie gegeben oder Wechsel ausgestellt sind. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Die Kosten einer Mahnung und der Rechtsverfolgung einschließlich aller hierzu erforderlichen Maßnahmen (z. B. Einholung von Auskünften, Einschaltung eines Inkassobüros) gehen zu Lasten des Kunden.
§ 12
Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum der gelieferten Ware behalten wir uns so lange vor, bis sämtliche uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen einschließlich Zinsen sowie etwaiger Kosten und Spesen bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen einschließlich etwaiger Sicherheiten tritt der Kunde in Höhe unserer offenen Kaufpreisforderungen an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Falls der Kunde Vorbehaltsware, die mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet wurde, veräußert, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinen Kunden offenzulegen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.
Der Kunde gestattet uns mit Vertragsabschluss unwiderruflich den jeweiligen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Lager zur Feststellung des Bestands der in unserem Eigentum stehenden Waren.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherung die Gesamtforderungen gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
§ 13
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz unserer Gesellschaft.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Obernburg, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Wir können nach unserer Wahl den Kunden auch bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands verklagen.
Die vertraglichen Beziehungen unterstehen ausschließlich dem deutschen Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.
§ 14
Datenschutzklausel
Wir verarbeiten die Daten über den Kunden, die wir bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhalten, gleich, ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Wir verarbeiten die Daten über den Kunden, die wir bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhalten, gleich, ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 15
Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in einem auf der Grundlage dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Vertrag eine Lücke herausstellen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Es soll vielmehr insoweit eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
Stand: Oktober 2021
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